Gesetze / Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBGWV§ 45 Bewerbungen
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/45#abs-1 (1) Jede wahlberechtigte Vertrauensperson eines Wahlbereichs, der für mindestens drei Monate im jeweiligen Kommandobereich im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes gebildet wurde, kann sich beim Wahlvorstand bewerben. Die Bewerbung muss bis zur festgesetzten Frist eingehen. Gleiches gilt für die Mitglieder des jeweiligen Vertrauenspersonenausschusses, die keine Vertrauensperson mehr sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/45#abs-2 (2) Die Bewerbung muss schriftlich erfolgen und folgende Angaben der Bewerberin oder des Bewerbers enthalten:
Die Bewerberin oder der Bewerber muss die Bewerbung unterschreiben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/45#abs-3 (3) Der Wahlvorstand bestätigt den Bewerberinnen und Bewerbern unverzüglich schriftlich den Eingang ihrer Bewerbung. Er gibt Bewerbungen, die die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllen, unverzüglich unter Angabe des Grundes zurück. Der zuständige Wahlvorstand gibt den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit, den Mangel zu beseitigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/45#abs-4 (4) Verspätet eingegangene Bewerbungen gibt der Wahlvorstand mit einem entsprechenden Vermerk zurück.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/45#abs-5 (5) Ist nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 nicht für alle Laufbahngruppen wenigstens eine Bewerbung für jeden Sitz der Wahlgänge eingegangen, fordert der Wahlvorstand die Wahlberechtigten, die sich für diese Sitze bewerben können, dazu auf, sich innerhalb von zwei Wochen zu bewerben.